E-Mobilität – Förderungen für Elektroautos und „Laderecht“ im Wohnungseigentum

Der Markt für Elektrofahrzeuge nimmt – im wahrsten Sinne des Wortes – Fahrt auf, denn die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges wird bis 31.12.2020 finanziell gefördert. Zwar Sind Elektroautos auf den Straßen nach wie vor eine Ausnahmeerscheinung, doch dies könnte sich angesichts von Förderungen, Steuerbegünstigungen sowie einer wegweisenden Klarstellung des Obersten Gerichtshofes ändern, wonach in Wohnhausanlagen für die Installation einer E-Ladebox (sog. ”Wallbox.) mit maximal 3,7 kW keine Zustimmung der Wohnungseigentümer erforderlich

FÖRDERUNGEN DURCH DEN BUND

Die Anschaffung eines E-Fahrzeugs mit reinem Elektroantrieb oder eines Brennstoffzellenfahrzeuges (elektrische Energie wird aus Wasserstoff oder Methanol als Energieträger durch eine Brennstoffzelle erzeugt) wird derzeit mit € 5.000 gefördert. Plug-In-Hybride (dieser fährt zunächst einige Kilometer elektrisch, bevor der Verbrenner übernimmt) und Range Extender (dieser fährt so lange elektrisch, bis der Generator anspringt) erhalten eine Förderung in Höhe von € 2.500. Ausgenommen sind jedoch PKWs mit Dieselantrieb (Sie erinnem sich bestimmt noch an den Dieselskandal …).

Auch die private E-Ladeinfrastruktur wird mit einem Betrag von € 600 pro Wallbox oder intelligentem Ladekabel zusätzlich unterstützt. Für Wallboxen/Heimladestationen in Mehrparteienhäusern beträgt die Förderung sogar bis zu € 1.800. Die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen kann sogar mit bis zu € 15.000 pro Ladestation gefördert werden. Vorteilhaft ist weiters, dass jedes E-Fahrzeug von der NoVA (Normverbrauchsabgabe) und von der jährlichen motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist.

„LADERECHT“ FÜR E-FAHRZEUGE

Es hat sich daher schon öfters die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf einem Kfz-Abstellplatz eine E-Ladebox (Wallbox) zu installieren und an den Stromzähler des Wohnungseigentumsobjekts, dem dieser Abstellplatz zugeordnet ist, anzuschließen. Dies hat der Oberste Gerichtshof nun klargestellt (OGH 18.12.2019, 5 Ob 173/19f).

Im gegenständlichen Verfahren wollte ein Wohnungseigentümer auf seinem im Wohnungseigentum stehenden Garagenplatz eine Wen= errichten. Dezu wer es nötig, eine Versorgungsleitung zum zentralen Zählerkasten zu verlegen und einen eigenen Netzpunkt anzumelden. Die anderen Wohnungseigentümer rechneten mit Mehrkosten, Gefahren sowie Haftungen und sprachen sich daher gegen dieses Vorhaben aus. Mit dem im Außerstreitverfahren erhobenen Antrag begehrte er von den übrigen Miteigentümern die Duldung dieser baulichen Maßnahme und führte dazu rechtlich aus, dass es sich bei der Errichtung dieser Stromleitung um ein „privilegiertes Vorhaben“ handle.

§ 16 Wohnungselgenturnsgesetz (WEG) 2002 regelt den Rechtsrahmen, In welchem ein Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentum unter Eingriff in allgemeine Teile des Hauses (z.B. Stiegenhaus) berechtigt ist Für solche baulichen Änderungen ist prinzipiell die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einzuholen, die im Fall der Verweigerung durch das Gericht ersetzt werden kann, wenn die Verkehrsüblichkeit der Maßnahme und das wichtige Interesse des anderangswilligen Wohnungseigentümers nachgewiesen wird. Für gewisse „privilegierte Maßnahmen“ (darunter fällt gemäß § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 z.B. die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser. oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen), hat der Gesetzgeber in taxativen Fällen vorgesehen, dass die Verkehrsüblichkeit und das wichtige Interesse des änderungswilligen Wohnungseigentümers automatisch angenommen wird.

Nach Ansicht des OGH Im neuen Urteil Ist die Installation einer Wallbox zum einphasigen Laden mit einer Ladekapazität von maximal 3,7 kW In seiner technischen Ausführung einer einfachen Steckdose gielchzuhalten und daher als „privilegierte Maßnahme ISd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 („Errichtung von Stromleitungen“) zu qualifizieren. Wenn nämlich bereits die Ausstattung mit Multimediadiensten als Teil der „selbstverständlichen Versorgungseinrichtung einer modernen Wohnung“ zu werten ist, so müsse dies in Zukunft auch für die Ausstattung von Parkplätzen mit Ladestationen gelten. Die dreiphasige Wallbox bis 22 kW hingegen diene nicht der „üblichen Haushaltsführung‘ eines Kfz-Abstellplatzes, weil diese keine technisch einfache Lösung darstellte.

Die Installation einer E-Ladebox bis 3,7 kW darf natürlich dennoch nicht eigenmächtig vorgenommen werden. Stimmen nicht alle übrigen Wohnungseigentümer zu, ist die Bewilligung dafür Im Außerstreitverfahren bei Gericht einzuholen. Es bedarf jedoch keines Nachweises der Verkehrsüblichkeit oder des wichtigen Interesses des Antragstellers mehr, weil nun klargestellt ist, dass es sich um eine privilegierte Maßnahme handelt.

von Christoph Henseler und Laura Gigl

Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte